Previous slide
Next slide

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den allgemei­nen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks aus­geführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Die AGB gelten ausschließlich, entge­genstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

2. Preise

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den allgemei­nen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks aus­geführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Die AGB gelten ausschließlich, entge­genstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

3. Lieferzeit

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den allgemei­nen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks aus­geführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Die AGB gelten ausschließlich, entge­genstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Haftung

Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtig­keit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind vom Auftrag­geber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeits­modelle zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muß die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Ersatzmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Gewährleistungs­ansprüche sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzliefe­rung beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftrag­nehmer vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

6. Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragneh­mer hat jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für jeden Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die man­gelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstim­mung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muß in jedem Falle der Auf­traggeber einstehen. 

7. Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber beigestellte Produkte, angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.), Reparaturen, Teillieferungen oder Zubehör­teile {Fertigteile; z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mißerfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber beigestellte Produkte, ange­lieferte Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auf­tragnehmers. Hierfür wird keine Haftung übernommen. Für die Aufbe­wahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eige­nen Angelegenheiten aufwendet.

8. Zahlung

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rech­nungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Dis­kontspesen werden vom Tage des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen aufnehmen.

9. Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung alter Forderungen, auch der Nebenforde­rungen, aus der Geschäftsverbindung. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs­oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauf­trags an den Auftragnehmer ab.

10. Medizinproduktegesetz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Beachtung der datenschutz­rechtlichen Bestimmungen dem Auftragnehmer sämtliche Patienten­daten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung der ihm aus dem Medi­zinproduktegesetz obliegenden Pflichten benötigt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort bei Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laborato­riums. Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertrags­schluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an dem Gel­tungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.